Sie wurden mit dem Handy im Straßenverkehr erwischt? Wir helfen weiter.
Was können wir tun? Als Verkehrsrechtsanwalt und Strafverteidiger (Fachanwalt für Strafrecht) kennen wir die neueste Rechtsprechung. Wir bilden uns fort und wissen daher, welche Einwände vorzubringen sind welche Fehler Polizei und Behörden machen und welche formellen Fehler die Bußgeldbehörden machen.
Wir prüfen Ihren Bescheid und unser Ziel ist es, die Punkte an sich und das Bußgeld wegzudiskutieren bzw. wegzuargumentieren oder Fahrverbote in Geldstrafen umzuwandeln. Hier haben wir jahrelange Erfahrung. Im Folgenden schildern wir kurz, was überhaupt erlaubt ist und was nicht, da immer wieder im Internet Halbwahrheiten über die Handynutzung im Straßenverkehr geschildert werden.
Die Rechtsprechung wurde ab dem 1910.2017 verschärft, daher gelten viele alte Artikel im Internet über die Nutzung des Handys im Verkehr nicht mehr, da diese überholt sind. Hintergrund ist, dass es bei der Verwendung von Handys im Straßenverkehr zu vielen Toten im Straßenverkehr kam und die Bundesregierung die Zahl der Verkehrstoten minimieren will.
Was genau ist nun verboten?
Gem. §23 Abs. 1a StVO ist sämtliche Benutzung eines Handys verboten. Es ist also nicht nur das Telefonieren an sich, sondern auch die Aufnahme oder das Halten untersagt. Dies gilt im übrigen nicht nur für Handys, wie vielfach gedacht wird, sondern auch für Navigationsgeräte (Navis), also Geräte zur Ortsbestimmung, Autotelefone, Ipads (und ähnliche Berührungsbildschirme), Fernseher und Videogeräte bzw. Geräte zum Abspielen mit Videofunktion.
Somit ist es also verboten, SMS oder WhatsApp während der Fahrt zu schreiben und zu lesen und dabei das Handy kurz aufzunehmen als auch den Ort einzustellen, an den man fahren will. Auch die Einstellung eines Filmes für die Kinder oder das Aufnehmen eines Ipads oder ähnlichen mobilen Pads zum Lesen, anschauen von Fotos auf Instagram, Facebook doer Snapchat oder Verwendung als Navis ist untersagt. Viele schauen auch einfach nur auf die Geräte, um die Adresse abzulesen oder Googlen die Adresse.
All dies ist nur erlaubt, wenn vorher der Motor vollständig ausgeschaltet ist. Bis vor kurzem galt auch, dass die Start-Stop-Funktion hier ausreichte, wenn man an einer Ampel stand. Man konnte also eben kurz an der Ampel auf das Navi schauen und dafür das Handy anheben. Auch dies ist seit der Änderung der Rechtsprechung nicht mehr zulässig – die Start-Stop-Funktion ist keine vollständige Ausschaltung des Motors und reicht daher nicht aus.
Also darf an Ampeln eben das Handy, Ipad oder Navi, Tv-Gerät oder Videogerät ebenso weder angefasst noch aufgehoben oder gar länger angeschaut werden, so der neu geregelte §23 Abs. 1 Nr. 1b) S. 2 StVO: Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3 Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
Doch was ist überhaupt noch im Straßenverkehr erlaubt?
Erlaubt ist, wenn z.B. das Navi fest eingebaut oder so moniert ist, dass es daher weder aufgenommen noch gehalten werden muss. Auch die Nutzung einer Sprachsteuerung und Vorlesefunktion ist zulässig unter der Bedingung, dass kein Halten oder Aufnehmen des Handys oder der anderen Geräte erforderlich ist. Ebenso ist eine Rückfahrkamera erlaubt, die zur Hilfe des Einparkens genutzt wird und der ganz kurze Blick, ohne auch hier das Handy oder Gerät zu halten oder aufzunehmen.
„nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist“, so §23 Abs. 1a S. 1 Nr. 2b StVO.
Wann darf ich also das Handy oder IPad als Navi benutzen?
Das Handy darf als Navi nur dann benutzt werden, wenn es sich in einer festen Halterung befindet, vor der Fahrt eingestellt wurde oder mit Hilfe einer Sprachsteuerung benutzt wird, was aber auch vor Anritt der Fahrt erfolgen sollte, da die Abwendung des Blicks und deren Beurteilung rein subjektiver Art ist und daher Auslegungssache vor Gericht.
Wie kann man mich die Polizei mit dem Handy oder anderen Geräten erwischen?
Man kann von einem anderen Verkehrsteilnehmer oder Passanten angezeigt werden, im Rahmen eines Verkehrsunfalls kann dies ebenfalls auffallen oder aber ein Polizist hat es gesehen, ist hinterhergefahren oder die Polizei hat neben einem oder hinter einem an der Ampel gestanden und es beobachtet. Es kann auch sein, dass man mit dem Handy am Ohr oder in der Hand geblitzt wurde. Auch ist möglich, dass man mit dem Handy im Rahmen einer Abstandsmessung oder einer Videoaufnahme durch die Polizei gefilmt wurde.
Auch bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle ist auffällig, wenn das Handy auf dem Beifahrersitzt noch leuchtet oder gar ein aktiver Anruf noch zu sehen ist. Auch das ist Mandanten bereits passiert.
Wie verhalte ich mich bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle?
Wenn das Handy noch auf dem Beifahrersitz oder dem Schoss liegt und ein aktiver Anruf angezeigt wird, die SMS oder WhatsApp bereits geschrieben wurde, aber noch nicht abgeschickt wurde oder aber gerade erst im selben Augenblick abgeschickt wurde und die Uhrzeit erst wenige Minuten oder gar Sekunden her ist, liegt ein Anfangsverdacht vor. Diesem kann die Polizei bei der Verkehrskontrolle nachgehen.
Machen Sie auf keinen Fall angeben und schauen Sie sich das Video an, wie Sie sich im Falle einer Verkehrskontrollen verhalten sollen.
Beleidigen Sie nicht den Polizisten oder wehren Sie sich nicht aktiv, werden Sie nicht patzig und arbeiten Sie ggf. mit, wenn Sie z.B. das Warndreieck vorzeigen sollen. Aber wie eben gesagt. Machen Sie keine Angaben. Geben Sie nur Fahrzeugschein und Führerschein heraus und bestehen Sie auf einen schriftlichen Bescheid.
Der Personalausweis muss nicht herausgegeben werden. Machen Sie aber keine Angaben, woher Sie kommen oder wohin ihr wollt. Auch das Abtasten, die Durchsuchung des Autos oder die Durchsuchung des Handys müsst ihr nicht zulassen und solltet ihr auch nicht zulassen. Die schnelle Zahlung der Geldbuße vor Ort ist ein Eingeständnis. Weitere Maßnahmen durch einen Anwalt werden dann nicht mehr einfach möglich sein und Sie können die Tragweite noch gar nicht absehen (ggf. Verlängerung der Probezeit, Fahrverbot etc.).
Ich wurde mit dem Handy am Ohr geblitzt, was kann ich jetzt tun?
Ganz besonders sind Fälle, in denen man ohnehin schon wegen zu schnellem Fahrens geblitzt wird und auf dem Blitzerfoto das Handy zu sehen ist – entweder in der Hand oder am Ohr gehalten. Hier wissen wir, wie man argumentativ ansetzen kann. Wurde durch die richtige Behörde geblitzt? Wurde die Strafe richtig ermittelt? Viele Bussgeldbescheide sind gerade bei Blitzerfotos mit Handy am Ohr fehlerhaft!
Videobeweis bei der Handynutzung.
Im Rahmen der Akteneinsichtnahme, die nur durch einen Anwalt möglich ist, können wir auch den Videobeweis einsehen und auf Rechtmäßigkeit überprüfen. Hier haben wir aus unserer Erfahrung bereits viele Fehler ermitteln können, die bei der Beweiserhebung gemacht werden. Fehler bei der Beweiserhebung führen dann zu einem Beweisverwertungsverbot, das wir dann in der Gerichtsverhandlung vor dem Amtsgericht geltend machen können.
Was passiert mir, wenn ich als Radfahrer das Handy im Straßenverkehr nutze?
Auch Radfahrer erhalten ein Bußgeld. Nach dem aktuellen Bußgeldkatalos ist ein Bußgeld von 55 EUR fällig. Welche Strafe droht mir bei der Verwendung des Handys am Steuer, während der Fahrt, an der Ampel oder sonstwie erwischt werde? Hier ist der aktuelle Bußgeldkatalog seit dem 19.10.2017 für die Verwendung des Handys am Steuer:
Tatbestand | Bußgeld | Punkte |
als Radfahrer verbotswidrig genutzt | 55 € | |
als Autofahrer verbotswidrig genutzt | 100 € | 1 |
– mit Gefährdung | 150 € | 2 |
– mit Sachbeschädigung | 200 € | 2 |
Im Wiederholungsfall „Handy am Steuer“ sieht der Bußgeldkatalog auch ein Fahrverbot vor. Bei der Verwendung des Handys am Steuer für Fahranfänger ist die Verlängerung der Probezeit auf 2 Jahre möglich.
Was soll ich tun, wenn der Anhörungsbogen mich erreicht?
Keine Angaben machen, alle Angaben können gegen Sie verwendet werden! Schauen Sie sich gern das Video auf unserer Startseite an! Und schicken uns den Bescheid umgehend zu. Wir prüfen diesen für Sie kostenlos und melden uns umgehend. Beachten Sie bitte die rechtzeitige Absendung um Fristen einzuhalten – ggf. vorher anrufen! Wenn wir eine Erfolgsaussicht sehen, besprechen wir dies mit Ihnen und legen dann Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein.
Bußgeldbescheid prüfen lassen
Gesetzestext
(1a) 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. | hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und | |
2. | Entweder | |
| a) | nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder |
| b) | zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. |
2 Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder.
3 Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden.
4 Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. 5Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) 1Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. | ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist, |
2. | den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss, |
3. | stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224). |
2 Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. 3Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. | die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder |
2. | die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen. |
(1c) 1 Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören.
2 Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).