Trunkenheit am Steuer – Drogen im Straßenverkehr

Alkohol und Drogen im Straßenverkehr sind ein großes Problem, das oft zu schweren Verkehrsunfällen führen kann.

Alleine in 2015 (Quelle: statistisches Bundesamt) wurden unter Drogeneinfluss 1679 Unfälle verursacht, davon sind 43 Menschen gestorben.

Auch wenn Drogen an sich noch im Vergleich zum Alkohol eine untergeordnete Rolle spielen (zum Vergleich: 305659 Unfälle unter Alkoholeinfluss 2015, davon 13239 Tote), so nehmen sie stetig zu.

Folgende Straftaten und Ordnungswidrigkeiten können in Betracht kommen: §24a StVG:

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer unter der Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt.

(3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht.

(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Euro geahndet werden.

(5) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.

§316 StGB

(1) Wer im Verkehr (§§ 315 bis 315e) ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a oder § 315c mit Strafe bedroht ist.

(2) Nach Absatz 1 wird auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.

§315c StGB

(1) Wer im Straßenverkehr

1. ein Fahrzeug führt, obwohl er

a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder

b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel

nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos

a) die Vorfahrt nicht beachtet,

b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt,

c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt,

d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt,

e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält,

f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder

g) haltende oder liegengebliebene Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist,

und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar.

(3) Wer in den Fällen des Absatzes 1

1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder
2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Fahren unter Alkohol und Betäubungsmitteln hat folgende Konsequenzen:

  1. 2 Punkte, 500 EUR Geldbuße, 1 Monat Fahrverbot
  2. 2 Punkte, 1000 EUR Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot beim wiederholten Verstoss
  3. 2 Punkte, 1500 EUR Geldbuße, 3 Monate Fahrverbot, bei mehrmaligem Verstoss

Bei Drogendelikten kommt es zudem auf den THC-gehalt an:

Die Grenzwertkommission hat hierbei Grenzwerte festgelegt, so z.B. 3 ng/ml THC bei Cannabis, dies wurde aber von der Rechtsprechung – so auch Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – anders gesehen.

Bei Heroin, Morphin, Kokain beträgt die Grenze 10 ng/ml THC, bei Amfetaminen 25 ng/ml.

Drogen gibt es viele. Dabei sind folgende Arten zu unterscheiden, die u.a. auch in Anlage zu §24a StVG zu finden sind:

Anlage (zu § 24a)

Liste der berauschenden Mittel und Substanzen

Berauschende MittelSubstanzen
CannabisTetrahydrocannabinol (THC)
HeroinMorphin
MorphinMorphin
CocainCocain
CocainBenzoylecgonin
AmfetaminAmfetamin
Designer-AmfetaminMethylendioxyamfetamin (MDA)
Designer-AmfetaminMethylendioxyethylamfetamin (MDE)
Designer-AmfetaminMethylendioxymetamfetamin (MDMA)
MetamfetaminMetamfetamin

Cannabis / Haschisch / Marihuana

Hierbei handelt es sich allesamt um Cannabisprodukte, die von blühenden weiblichen Cannabispflanzen stammen (Cannabis), einem Gemisch aus Blättern und Blüten der Cannabispflanzen (Marihuana) sowie dem Harz der Blütenspitzen (Haschisch). Der Wirkstoff bemisst sich nach dem THC (Tetrahydocannabinol): Marihuana hat dabei i.d.R. einen höheren THC-Gehalt als Haschisch. Allen Cannabisprodukten ist gemeinsam, dass sie entweder geraucht (Zigaretten, Joint, Pfeifen – Bongs), gegessen (Haschkekse) oder getrunken (Tee) werden. Bei einem Drogentest ist der THC-Gehalt in den Haaren sehr lange nachweisbar.

Amfetamine (Seed, Pep, Crystal) oder Ectasy

Hierbei handelt es sich um synthetische Drogen. In der Regel wird es durch Pillen eingenommen, aber auch gespritzt oder geschnupft.

Heroin

Heroin stammt aus dem Schlafmohn und ist ein zähflüssiger Saft, der nach dem Anritzen aus der Kapsel läuft. Auch Heroin kann wie die Amfetamine gespritzt, geschnupft, aber auch geraucht werden. Das Spritzen von Heroin ist aber die häufigste Form.

LSD

LSD wird aus dem Getreidepilz Mutterkorn gewonnen und hat halluzinogene Wirkung. LSD wird geschluckt (in der Szene: eingeworfen) und sind auf einem Träger wie Papier, Stärkepillen o.ä. angebracht. Diese Trips werden dann „eingeworfen“.

Kokain, Cocain oder auch Schnee und Koks gennant

Kokain stammt aus den Blättern des Cocastrauchs. Die Blätter werden heute noch in Südamerika legal gekaut. Kokain wird geraucht oder gespritzt, auf dem Zahnfleisch verrieben, aber am häufigsten geschnupft.

Weitere Drogen sind Crack, Benzodiazepine (Diazepam, Valium), Barbiturate, Methylphenidat (Ritalin, Concerta, Equasym Retard).

Um zu verhindern, dass unter Drogeneinfluss Auto gefahren wird, finden regelmäßig Polizeikontrollen statt. Eingesetzt werden dabei Drogenvortestes. Wie reagiert man nun richtig auf eine solche Polizeikontrolle?

Grundsätzlich ist ein Alkoholtest (das sogenannte Pusten) oder ein Drogenvortest oder ein Urintest freiwillig.

Verweigert man jedoch diesen Atemalkoholtest oder Drogenvortest, kann die Polizei eine Blutentnahme auf der Wache durch einen Arzt anordnen.

Polizeikontrolle: 10 Dinge, die ein Polizist darf oder nicht - wie verhaltet ihr Euch? Anwalt Seiter

Sollten Sie Bedenken haben, können Sie diese auch äußern bzw. notieren lassen. Auch müssen Sie nicht alle Untersuchungen dulden. Des weiteren darf nur ein Bluttest erfolgen, wenn ein Verdacht besteht, dass die Polizisten anhand Ihres Verhaltens auf einen Missbrauch von Betäubungsmitteln oder Alkohol Anhaltspunkte haben. Indizien können sich dabei ergeben, dass z.B. im Auto leere Flaschen, Löffel, Spritzen, ein Joint oder eine Haschischpfeife entweder sichtbar oder nach Öffnen des Kofferraums befinden. Des weiteren nehmen die Polizisten den Fahrer und seinen körperlichen Zustand stets in Augenschein.

Dabei kommen folgende Auffälligkeiten in Betracht

  • Ist der Fahrer abgemergelt oder
  • hat er veränderte Pupillen?
  • Ist die Sprache normal oder lallend?
  • Riecht der Fahrer nach Alkohol?
  • Zittert der Fahrer,
  • Schwitzt er mehr als normal?
  • Hat er Gleichgewichtsstörungen?
  • Ist der Fahrer hyperaktiv oder besonders aufgekratzt?
  • Ist er besonders nervös, unruhig oder auffallend gesprächig?
  • Reagiert er normal auf Ansprache? Sind seine Handlungen verlangsamt, hat er Probleme, Unterlagen oder den Verbandskasten zu zeigen.
  • Kann er Aufgaben konzentriert befolgen oder gar Matheaufgaben lösen?
  • Ist der Fahrer verwirrt, leidet er unter Verfolgungswahn?
  • Hat er erhöhten Puls oder Blutdruck?
  • Ist er besonders antriebslos oder auffallend übermüdet, apathisch, benommen?

Für den Pupillentest wird der Fahrer mit einer Taschenlampe angeleuchtet. Des weiteren kann die Polizei Gehtest oder Drehtest durchführen, den Fahrer auffordern, die Arme auszustrecken, die Nase zu berühren, auf einem Bein zustehen o.ä. Diese Tests sind freiwillig. Sollte man diese verweigern, können keine Konsequenzen folgen. Die einzige Konsequenz für die Verweigerung einer Handlung ist stets nur der Bluttest.

Was können wir für Sie tun?

Wir untersuchen, ob sämtliche durchgeführten test ordnungsgemäß erfolgt sind, ob Fehler bei der Messung erfolgt sind oder ob die Messung an sich überhaupt hätte durchgeführt werden dürfen. Zudem überprüfen wir, ob eventuelle Beweisverwertungsverbote vorliegen. Auch Zeugenaussagen prüfen wir auf deren Widersprüche.

Wir haben jahrelange Erfahrungen und vertreten Sie in allen Verfahrensabschnitten: ob gegenüber Stadt, der Gemeinde, ob sie zu einer Vernehmung bei der Polizei, Staatsanwaltschaft oder dem Gericht geladen wurden, beim Amtsgericht, beim Landgericht, beim Oberlandesgericht oder auch beim Bundesgerichtshof oder Bundesverfassungsgericht.

Ob Sie im Norden wohnen, also Delmenhorst, Bremen, Oldenburg und umzu oder wir zu Ihnen in Ihrem Bußgeldverfahren oder Strafverfahren weiter fahren müssen, spielt für uns keine Rolle. Wir geben abschließend folgenden Rat: Merken Sie sich: Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!